Die Gemeinde
Die Gemeinden sind die Heimstatt unseres Gemeinwesens. Artikel 46 der Landesverfassung besagt, dass sie berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet sind, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
Dieses Grundprinzip wird als das Recht auf kommunale Selbstverwaltung bezeichnet.
Selbstverwaltungsangelegenheiten sind beispielsweise der Bau von Schulen oder Altenheimen, die Aufstellung von gemeindlichen Bebauungs- und Flächennutzungsplänen, der Bau von Ortsstraßen oder die gemeindliche Kulturarbeit. Darüber hinaus nehmen die Gemeinden – soweit sie amtsfrei sind – auch wichtige Aufgaben wahr, bei denen sie den Weisungen des Staates unterliegen (Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung), so zum Beispiel Melde- und Passangelegenheiten oder die Durchführung von Landtags- und Bundestagswahlen. Die Gemeindevertretung repräsentiert die Gemeindebevölkerung. Sie setzt sich aus den von den Bürgern der Gemeinde gewählten Gemeindevertretern zusammen. Die Gemeindevertretung berät und beschließt über alle wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde sowie über den Gemeindehaushalt, sie stellt die Weichen für die zukünftige Entwicklung der Gemeinde und erlässt Ortsrecht in Form von Satzungen. Vorsitzender der Gemeindevertretung ist in Gemeinden ohne eigene Verwaltung in der Regel der ehrenamtliche Bürgermeister, in Gemeinden mit eigener Verwaltung, die deshalb einen hauptamtlichen Bürgermeister haben, der Bürgervorsteher. Seine Aufgaben bestehen unter anderem in der Einberufung und Leitung der Sitzungen der Gemeindevertretung. Neben der Gemeindevertretung ist auch der Bürgermeister ein Organ der Gemeinde. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden wird er – zugleich als Vorsitzender der Gemeindevertretung – von der Gemeindevertretung gewählt. Hauptamtliche Bürgermeister werden in einer Direktwahl unmittelbar von den Bürgern der Gemeinde gewählt. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung, Eilentscheidungen in dringenden Fällen sowie die gesetzliche Vertretung der Gemeinde. Nicht zuletzt ist der hauptamtliche Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung für die Verwaltungsorganisation und die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig und nimmt die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. In Flensburg, Kiel, Neumünster und Norderstedt ist seine Bezeichnung Oberbürgermeister. Städte sind Gemeinden, die die Bezeichnung „Stadt“ führen; Lübeck trägt dabei den Titel Hansestadt, und Kiel führt die Bezeichnung Landeshauptstadt. Die Gemeindevertretung der Städte wird als Stadtvertretung bezeichnet. Einige Städte führen abweichende Bezeichnungen wie Ratsversammlung, Bürgerschaft oder Stadtverordnetenkollegium. In Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern führt der Vorsitzende der Stadtvertretung häufig anstelle der Bezeichnung Bürgervorsteher den Titel Stadtpräsident. Dort kann die Stadtvertretung außerdem hauptamtliche Stadträte – zum Teil Senatoren genannt – wählen. Diese leiten jeweils eigene Sachgebiete in der Stadtverwaltung, so zum Beispiel die städtischen Finanzen.
In Schleswig-Holstein gibt es zurzeit (Stand: 1. Januar 2012) 1.116 Gemeinden, darunter 63 Städte.